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Recht und Gesetz

Rechtsprechung

Das Rechtssystem in Hammerburg hat sich nach der Rebellion gegen Ottokar den Feigen grundlegend gewandelt. Das Volk war die Willkür und Korruption der Herrscher leid und mit der Ausrufung der Republik wurde neben der Gesetzgebung auch die Rechtsprechung in die Hände der Bevölkerung gelegt. So wurde mit als erstes der Adel vollständig aufgelöst, entmachtet und entrechtet. Die ersten Richtsprüche wurden seinerzeit noch vom Senat verhängt, doch diese Form wurde schon bald von unabhängigen Gerichten abgelöst. Ebenso wie die Gesetze und ihre Strafen wandelten sich auch die Gerichte in den folgenden Jahrzehnten immer wieder. Heute besteht die Gerichtsbarkeit aus je einem Bezirksrichter für jeden Stadtbezirk und jede Landherrenschaft, die für leichte und mittlere Vergehen in ihrem Zuständigkeitsbereich Recht sprechen. Bei schwereren Vergehen urteilt der oberste Richter Hammerburgs über die Angelegenheit. Er übernimmt ebenfalls Fälle mit streitbarer Zustängikeit, zum Beispiel bei Einbruchserien in mehreren Bezirken oder landesweiten Vergehen. Sämtliche Richter werden vom Volk für eine gewisse Amtszeit gewählt, welche in der Geschichte von wenigen Jahren bis zur Lebenszeit reichten. Heute beträgt solch eine Amtszeit acht Jahre. Um die Unabhängigkeit der Richtsprüche zu gewährleisten, dürfen gewählte Richter keiner anderen Arbeit nachgehen und erhalten dafür einen auskömmlichen Lohn aus der Staatskasse. Kritiker meinen jedoch, gerade dieser Umstand würde Korruption begünstigen. Je nach Gegebenheiten eines Falls kann ein Richter sich zwei Schöffen aus dem Volk bestellen, um einen gerechten Prozess zu gewährleisten. Dies dient jedoch hauptsächlich zur Beschwichtigung des Volkes in gesellschaftlich aufgeheizten Fällen.

Bei kleinsten Vergehen verhängt übrigens die Wache direkt vor Ort Strafen, gegen die ein Beschuldigter im Nachhinein eine Beschwerde vor Gericht erheben kann, sollte er sich ungerecht behandelt fühlen. Diese Strafen belaufen sich zumeist auf kleinere Strafzahlungen, kurzzeitigen Arrest (zum ausnüchtern) oder das vorrübergehende Tragen eines Schandkragens je nach Ermessen der Wachen.
Die üblichen Gerichtsstrafen für leichte Vergehen waren Ehrenstrafen, Zahlungen an den Geschädigten oder den Staat, sowie kurze Aufenthalte im Schuldturm. In Fällen mittlerer Schwere wurden diese Strafen bislang gerne auf ein empfindliches Maß angehoben oder kombiniert. Außerdem sind auch Leibesstrafen möglich, werden aber eher selten verhängt. Nur in den schweren und schwersten Fällen urteilten die Richter Hammerburgs bislang Strafen wie Verstümmelung, vollständige Enteignung, Entzug der Bürgerrechte oder Exil und Vogelfreiheit an. Todesurteile gehörten zumindest in der Vergangenheit auch zu den gängigen Strafen, doch dies wurde seit gut einhundert Jahren nicht mehr verhängt. Schließlich – so zumindest die offizielle Darstellung des Senats – ist das Maß an Kriminalität in Hammerburg sehr überschaubar. Nicht zuletzt auch dank diverser Gesetze, welche eine Art Schlupfloch oder Ausgleich für andere Gesetze darstellen. So ist zwar grundsätzlich der Burgfrieden zu achten und jede Fehde hat in Hammerburgs Grenzen zu Ruhen, doch wer seinem persönlichen Erzfeind für die jüngste Beleidigung mal so richtig eine verpassen möchte, darf dies im zentralen Neutralen Viertel tatsächlich legal tun. Als Duell bis zur Unfähigkeit weiter zu kämpfen und ohne Waffen versteht sich. Diese Schlägereien, vorallem und gerne zwischen zwei Adligen fremder Länder, gehören wohl zu den beliebtesten Freizeitattraktionen der Stadt.

Gesetzgebung

Die Gesetzesbücher Hammerburgs sind vielzählig und allesamt sehr klein beschrieben – und Bilder sucht man in ihnen vergeblich. Unerschrockene und jene mit zuviel Freizeit können sie in der Universitätsbibliothek in der Hochstadt einsehen. Allgemein lässt sich jedoch sagen, dass die Gesetze in Hammerburg von zwei Grundsätzen dominiert werden, diese da lauten „Der Handel ist frei“ und „Der Mensch ist frei“. Welcher Grundsatz schwerer wiegt und ob man das Wort „Mensch“ vielleicht angesichts der Halblinge, Elfen und Zwerge in Hammerburg vielleicht durch ein anderes ersetzen sollte… nun, das sind wie so oft Fragen über die sich die Gelehrten und Politiker seit der Republikgründung 1036 streiten und seither noch nicht einen Fuß breit vorran gekommen sind. Was diese Grundsätze und die Gesetze Hammerburgs jedoch aussagen wollen scheint allgemein klar zu sein. Sämtliche (mehr oder weniger) intelligenten und humoiden Wesen sind in Hammerburgs Grenzen frei und die Sklaverei und die Leibeigenschaft sind verboten. Selbstverständlich gibt es dazu eine Ausnahme: Grünhäute. Orks und ihresgleichen sind seit der Belagerung von 1319 derart verhasst in Hammerburg, dass die gesamte Rasse für Vogelfrei und Unwillkommen erklärt wurde. Theoretisch wäre zwar die Versklavung von Grünhäuten legal, allerdings würde sich kein Hammerburger diese Schande antun, einen Ork gefangen zu nehmen, statt ihn direkt zu töten.

Der zweite – oder erste – Grundsatz, dass der Handel frei ist, spiegelt sich wohl in den allermeisten Gesetzen wider. Mit wenigen Ausnahmen, wie z.B. Kriegsgerät oder Sklaven, darf in Hammerburg so ziemlich alles gehandelt werden, was sich nicht gegen das Volk oder den Staat wendet. Die örtliche Handelsgilde ist auf dem Markt zwar sehr stark vertreten, aber anders als in vielen Nachbarländern gibt es keine Vorgaben bezüglich der Preise für Handelswaren. Lediglich verschieden gestaffelte Steuern und Zölle, die durch den Senat (in inoffizieller Zusammenarbeit mit der Handelsgilde) festgelegt wurden fallen auf sämtliche Handel bzw. Ein- und Ausfuhren an. Diese sind jedoch zumeist in moderater Höhe und Hammerburg verfügt über zahlreiche Handelsverträge mit anderen Nationen, in denen gesenkte oder ausgesetzte Zölle vereinbart sind. Ebenfalls zum freien Handel gehören auch die Gesetze zur Freizügigkeit und der offenen Grenzen. Sofern ein jeder die Gesetze der Hammerburg achtet, darf auch ein jeder das Land bereisen und hier seinen Geschäften nachgehen. Eine Erlaubnis zur Gründung eines Gewerbes bedarf es dabei nicht, jedoch empfiehlt es sich, der zustängigen Gilde oder Zunft seine Aufwartung zu machen. Diese helfen schließlich auch dabei, Hammerburgs ausgeklügeltes und komplexes System der Gewerbesteuer zu bewältigen. So verhasst wie den Hammerburgern die Orks sind, so heilig sind ihnen Verträge. Der Wahlspruch der Handelsgilde „Verträge sind einzuhalten“ hat es sogar in die Gesetzestexte geschafft und Vertragsbrüchigkeit wird durchaus auch mal als ein Verbrechen mittlerer Schwere angesehen.

Beide Grundsätze vereinen sich in den Besonderheiten des Neutralen Viertels, wo ein Streit im Ehrenduell nur per Faustkampf, nicht mit Waffen, entschieden werden darf. Dies sollte vorallem ausländische Gäste der Stadt schützen und diplomatische Zwischenfälle vermeiden. Außerhalb des Neutralen Viertels sind jedoch reguläre Ehrenduelle, also in beiderseitigem Einvernehmen und nicht bis zum Tod, unter Waffen erlaubt. Es wird jedoch grundsätzlich empfohlen für jedes Ehrenduell – gleich in welcher Gegend – die Stadtwache hinzu zu rufen. Sie kann bezeugen, dass es sich um ein legales Ehrenduell handelt und notfalls als Schiedsrichter fungieren.